Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Zusätzlicher Hinweis
Ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an eingetragen, erfolgt auch keine Gratulation durch die Ortsbürgermeisterin bzw. den Ortsbürgermeister.