Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister (II) | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Auskunfts-/Übermittlungssperren gestellt werden können.

Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister (II)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.