Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister (VI) | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Auskunfts-/Übermittlungssperren gestellt werden können.

Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister (VI)

Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 BMG

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.