Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 BMG
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.